Homeoffice – was sagt das Gesetz?

Jakob Hütthaler-Brandauer

Was wird geregelt?

Vorgesehen wurde, dass Homeoffice nicht nur einvernehmlich schriftlich zu vereinbaren ist, sondern dass diese Vereinbarung auch durch jede Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines jeden Kalendermonats gelöst werden kann.
Ein solcher wichtiger Grund kann in wesentlichen Veränderungen der betrieblichen Erfordernisse einerseits oder wesentlichen Veränderungen der Wohnsituation andererseits liegen.

Wie wird „Homeoffice“ definiert?

Laut dem § 18c des „Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)“ ist jemand im Homeoffice tätig, wenn er Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.
In den Erläuterungen wird diese enge Definition umfassender ausgelegt: Demnach befindet man sich auch im Homeoffice, wenn man in einer Wohnung am Nebenwohnsitz arbeitet oder in der Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten.
Insgesamt sind diese Formulierungen ziemlich unscharf. Deshalb empfehle ich, in einer Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die für die berufliche Arbeit verwendeten Wohnräumlichen ausdrücklich zu benennen.

Notebook, Drucker & Co. – womit arbeitet man im Homeoffice?

Die neue Gesetzesregelung verpflichtet den Arbeitgeber, die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Von dieser Verpflichtung kann durch eine individuelle Vereinbarung abgewichen werden. In diesem Fall gebührt dem Arbeitnehmer eine Kostenabgeltung, die auch in pauschalierter Form erfolgen kann.
Diese Homeoffice-Pauschale, wie auch weitere Kosten, etwa jene für digitale Arbeitsmittel, sollen durch den neuen Gesetzesentwurf unter bestimmten Bedingungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Wer haftet für Schäden?

Wenn man zuhause arbeitet, kann es schon mal passieren, dass die Katze über die Tastatur läuft und die Arbeit eines ganzen Vormittags löscht. Oder der Nachwuchs schüttet Kakao über den Firmenlaptop. Das neue Gesetz stellt dazu klar, dass Schäden an zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmitteln oder abgespeicherten Arbeitsergebnissen durch Angehörige oder gar Haustiere so zu behandeln sind, als wäre der Dienstnehmer Schadensverursacher.
Weitere Informationen:
Den neuen Gesetzesentwurf können Sie hier lesen, die dazugehörigen Erläuterungen hier.